Satzung

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VonMichael Gayck

Jan 1, 2022

§ 1 Name , Sitz , Geschäftsjahr

(1) Der am 04.07.1990 gegründete Verein führt den Namen SV Union Neuruppin e.V. und hat seinen Sitz in Neuruppin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 (2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Organe an.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Sports.

 (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus

 1. den erwachsenen Mitgliedern

a) Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,   

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 c) fördernden Mitgliedern,

 d) Ehrenmitgliedern.

 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 (1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören

 (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 a) Austritt

 b) Ausschluss

 c) Tod.

 (4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende und gilt zum 30.6. bzw. 31.12. des jeweiligen Jahres.

 (5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,                        

 b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, 

 c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten,

 d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 In den Fällen a),c),d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum 30.6. bzw. 31.12. des jeweiligen Jahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

 (7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 § 6 Rechte und Pflichten

 (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  § 7 Maßregelung

 (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

 a) Verweis,                                                                                                     

 b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

 (2) Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 § 8 Organe

 Die Organe des Vereins sind:

 a) die Mitgliederversammlung,

 b) der Vorstand,

 § 9 Die Mitgliederversammlung

 (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

 b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

 c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

 d) Wahl der Kassenprüfer,

 e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

  f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

 g) Satzungsänderungen,

 h) Beschlussfassung über Anträge,

 i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2,

 j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5,

 k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,

 l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m) Auflösung des Vereins.

 (2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten halben Jahr durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 a) der Vorstand beschließt oder

 b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

 (4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang, Information Abteilungsleiter und Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und den Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheide die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von einem anwesenen Mitglied beantragt wird.

 (6) Anträge können gestellt werden:

 a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 4.1

 b) vom Vorstand

 (7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 (8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingagangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

 (1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

 (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 (3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 (4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) Vorstand Sport

e) Vorstand Sponsoring

f) Vorstand Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) Vorstand Sport

e) Vorstand Sponsoring

f) Vorstand Öffentlichkeitsarbeit

(a) Der Vorstand i. s. d. § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer gebildet. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Gerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vereinsmitglieder vertreten.

(b) In Abweichung zu der Regelung in Absatz 3 (a) sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 1000,00 Euro nur gemeinschaftlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes (mindestens 1 Vorstandsmitglied 3 (a) )zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Immobiliengeschäfte ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu tätigen. Für den Verein können durch den Vorstand Darlehensverpflichtungen nur begründet werden, wenn die Zustimmung des Beirats / der Mitgliederversammlung / des Gesamtvorstands vorliegt.

 (4) Der 1.Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.

§ 12 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an dem Verein Ruppiner Hospiz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.06.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins SV Union Neuruppin e.V. beschlossen worden.